Raus in die Welt

„Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung,  Freizeit und Sport“

(Artikel 30, UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

 

Die Präsenz unserer Schüler und ihrer Aktivitäten über Schul- und Landesgrenzen hinaus unterstreicht  den Anspruch auf gleichberechtigte Partizipation an Kultur sowie Bildung und Arbeit (Artikel 24 und 27), wie er in der UN Konvention niedergelegt ist.

Beispiele siehe rechts.