Raus in die Welt
„Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“
(Artikel 30, UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)
Die Präsenz unserer Schüler und ihrer Aktivitäten über Schul- und Landesgrenzen hinaus unterstreicht den Anspruch auf gleichberechtigte Partizipation an Kultur sowie Bildung und Arbeit (Artikel 24 und 27), wie er in der UN Konvention niedergelegt ist.
Beispiele siehe rechts.